Eine wettbewerbswidrige Handlung wegen eines Rechtsverstoßes liegt nach § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) nur dann vor, wenn einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt wird, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Die Spürbarkeit des Rechtsverstoßes wurde vom Landgericht Leipzig bei einer fehlerhaften Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum einer Website verneint.
Urteil des LG Leipzig vom 27.05.2016
Aktenzeichen: 5 O 2272/15
MMR 2016, 539