Gibt ein Steuerpflichtiger im Formular seiner Steuererklärung Einkünfte bei zwei verschiedenen Arbeitgebern an und besteuert das Finanzamt versehentlich nur ein Einkommen, weil ihm nur ein Einkommen auch elektronisch übermittelt wurde, handelt es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit, wie beispielsweise bei einem Schreibfehler. Dies hat zur Folge, dass die Finanzbehörde, welche die Papiererklärung nicht mit der elektronisch übermittelten Steuererklärung abgeglichen hat, den bereits rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid nicht mehr abändern darf.
Urteil des BFH vom 16.01.2018
Aktenzeichen: VI R 41/16
DB 2018, 610