Wird ein Tierarzt vom Verkäufer eines Reitpferdes (Kaufpreis 6.300 Euro) mit der Vornahme einer Ankaufsuntersuchung beauftragt, haftet er gegenüber dem Käufer für einen nicht entdeckten Mangel (Arthrose in einem Hüftgelenk) zumindest dann nicht, wenn der Veterinär mit dem Verkäufer insoweit eine Haftungsbeschränkung vereinbart hat. Eine solche vertragliche Absprache ist zulässig.
Urteil des OLG Hamm vom 29.05.2013
Aktenzeichen: 12 U 178/12
Pressemitteilung des OLG Hamm