Eine freie Reparaturwerkstatt, die Kundendienstarbeiten an einem Pkw durchführt, darf sich nicht darauf verlassen, dass die Angaben im Serviceheft des Kundenfahrzeugs noch Gültigkeit haben. So verurteilte das Landgericht Mannheim eine freie Werkstatt zum Schadensersatz, weil sie bei einem sieben Jahre alten Audi A3 beim Kilometerstand von 109.000 den Zahnriemen nicht ausgetauscht hatte. Das Fahrzeug erlitt kurz darauf wegen des gerissenen Zahnriemens einen Motorschaden.
Der Werkstattinhaber berief sich vergeblich auf die Angaben im Serviceheft, wonach der Zahnriemenwechsel erst bei 180.000 Kilometer fällig war. Mittlerweile hatte Audi das Intervall nämlich dahingehend geändert, dass der Zahnriemen unabhängig von der Laufleistung spätestens nach fünf Jahren ausgewechselt werden muss.
Urteil des LG Mannheim vom 20.03.2009
Aktenzeichen: 1 S 174/08
Handelsblatt vom 15.04.2009