Einem Autofahrer waren die Parkgebühren in der Münchner Allianz-Arena offenbar zu hoch. Er schlug einem anderen Autofahrer daher vor, er wolle dicht hinter diesem durch die Schranke „huschen“, was angeblich technisch möglich sein sollte. Der Angesprochene lehnte das Ansinnen entrüstet ab. Der andere ließ sich jedoch nicht beirren und fuhr extrem dicht hinter seinem Vordermann unter der Schranke durch. Als der Vordermann im selben Moment bremste, kam es wegen des extrem geringen Abstandes zu einem unvermeidlichen Auffahrunfall. Die Haftpflichtversicherung des Nachfahrenden regulierte den Heckschaden des Vordermanns. Damit war der aufgefahrene Autofahrer nicht einverstanden und klagte gegen die Höherstufung durch die Versicherung. Diese hätte den Schaden nicht regulieren dürfen, da der Vorausfahrende angeblich absichtlich gebremst hatte.
Das Amtsgericht München erhob gegen die vorgenommene Schadensregulierung keine Einwände. Die Versicherung musste sich nicht auf einen Prozess einlassen, da anzunehmen war, dass der Vorausfahrende – wie bereits bei der Schadensmeldung geschehen – ein absichtliches Abbremsen bestreiten würde. So war vom Regelfall auszugehen, dass der Hintermann den Unfall schuldhaft verursacht hat. Der Versicherte musste daher die Höherstufung hinnehmen.
Urteil des AG München vom 27.01.2010
Aktenzeichen: 343 C 27107/09
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