Sieht ein Tarifvertrag einen Sonntagszuschlag von 75 und für Feiertage von 175 Prozent vor, setzt ein Anspruch auf Zahlung des höheren Zuschlags voraus, dass es sich um einen gesetzlichen Feiertag handelt. Bei einem in Niedersachsen ansässigen Unternehmen ist danach am Ostersonntag lediglich der Sonntagszuschlag zu zahlen, da in diesem Bundesland der Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist.
Urteil des BAG vom 17.03.2010
Aktenzeichen: 5 AZR 317/09
DB 2010, 1406