Ein Anspruch eines Langzeitarbeitslosen auf Leistungen zur Erstausstattung einer Wohnung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) umfasst nicht auch die Kosten für die Anschaffung eines Fernsehgeräts. Für das Bundessozialgericht gehören zur Erstausstattung einer Wohnung nur wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den üblichen Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sind. Hierzu zählt ein Fernsehgerät nicht.
Urteil des BSG vom 24.02.2011
Aktenzeichen: B 14 AS 75/10 R
BSG online