Ein Hörfunk- und Fernsehteilnehmer bleibt auch dann zur Zahlung der Fernsehgebühren verpflichtet, wenn er der Rundfunkanstalt den Diebstahl seines für den digitalen Fernsehempfang benötigten DVBT-Empfängers (sog. Set-Top-Box) mitteilt und erklärt, er wolle den noch vorhandenen Fernseher derzeit nicht nutzen und das Gerät lediglich in Reserve halten, um es ggf. im Alter wieder zu nutzen.
Maßgebend für das die Gebührenpflicht auslösende Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts ist allein, ob das Fernsehgerät in der Lage ist, Sendungen zu empfangen. Dies war hier der Fall. Daran änderte auch nichts, dass der in Berlin ansässige Rundfunkteilnehmer seit Beendigung der analogen terrestrischen Übertragung im Raum Berlin/Potsdam im August 2003 nach Abhandenkommen des DVBT-Receivers und in Ermangelung eines Kabelanschlusses oder einer Satellitenschüssel keine Fernsehsendungen mehr empfangen konnte.
Urteil des VG Berlin vom 19.01.2010
Aktenzeichen: VG 27 K 200.09
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