Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat bei einer Fernsehshow (hier sog. Dating-Show) sind als sonstige Einkünfte einkommensteuerpflichtig.
Urteil des BFH vom 28.11.2007
Aktenzeichen: IX R 39/06
NJW 2008, 1552
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Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat bei einer Fernsehshow (hier sog. Dating-Show) sind als sonstige Einkünfte einkommensteuerpflichtig.
Urteil des BFH vom 28.11.2007
Aktenzeichen: IX R 39/06
NJW 2008, 1552
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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Teilnehmer an einem Wettbewerb (hier Fernsehshow) ein Preisgeld nicht versteuern muss, wenn kein sogenannter
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