Das Amtsgericht München hatte darüber zu entscheiden, in welcher Höhe Schadensersatz für die unbefugte Nutzung eines Ausschnitts aus einem urheberrechtlich geschützten Stadtplan auf einer Homepage gefordert werden kann.
Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gezahlt hätte. Die Berechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte.
Im entschiedenen Fall wies das durch die Urheberrechtsverletzung betroffene Unternehmen für entsprechende Kartenausschnitte Preise zwischen 675 und 820 Euro nach. Der Urheberrechtsverletzer legte ein günstigeres Angebot über 480 Euro vor. Das Gericht setzte schließlich einen Betrag von 650 Euro fest und betonte ausdrücklich, dass derjenige, der die Rechte Dritter verletzt, keinen Anspruch darauf habe, dass die günstigsten und billigsten Angebote zugrunde gelegt werden.
Urteil des AG München vom 19.08.2009
Aktenzeichen: 161 C 8713/09
jurisPR-ITR 23/2009, Anm. 4