Ein GmbH-Geschäftsführer ist zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft an Dritte geleistet hat (§ 64 GmbHG). Zum Nachweis des Verschuldens des Geschäftsführers kann sich der Insolvenzverwalter auf die Darlegung der rechnerischen Überschuldung anhand von Liquidationswerten beschränken. Demgegenüber obliegt dem Geschäftsführer die Darlegungs- und Beweislast für eine von ihm behauptete positive Fortführungsprognose, mit der Folge einer Bewertung des Vermögens zu Fortführungswerten.
Urteil des BGH vom 18.10.2010
Aktenzeichen: II ZR 151/09
DB 2010, 2661
WM 2010, 2313