Das Oberlandesgericht Hamm stellt hohe Anforderungen an die Feststellung eines mehr als eine Sekunde andauernden Rotlichtverstoßes eines Autofahrers. Bei einer bloßen Schätzung eines so genannten qualifizierten Rotlichtverstoßes durch nachfahrende Polizeibeamte müssen in Anbetracht der Ungenauigkeit des menschlichen Zeitgefühls weitere Umstände hinzutreten, durch die die Zeitangaben überprüfbar untermauert werden. So ist beispielsweise anzugeben, mit welcher Methode (z. B. durch Mitzählen) die Dauer des Rotlichts ermittelt wurde, welche Geschwindigkeit beide Fahrzeuge hatten und in welchem Abstand sich die Autos zur Haltelinie befanden, bzw. welcher Abstand zwischen ihnen bestand. Ohne derartige zusätzliche Feststellungen kann eine Verurteilung (Bußgeld und einmonatiges Fahrverbot) wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes in der Regel nicht erfolgen. Im Zweifel ist dann „nur“ von einem einfachen Rotlichtverstoß des Betroffenen auszugehen, bei dem kein Fahrverbot verhängt werden kann.
Beschluss des OLG Hamm vom 24.09.2007
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 620/07
DAR 2008, 35