Der Anspruch auf Feststellung einer Schwerbehinderung endet nicht mit dem Tod des Antragstellers. Hat dieser noch zu Lebzeiten Klage gegen die ablehnende Entscheidung der Behörde erhoben, sind seine Erben zur Fortführung des Prozesses befugt, wenn die Feststellung der Schwerbehinderung für die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Gewährung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung notwendig ist.
Urteil des SG Speyer vom 16.01.2012
Aktenzeichen: S 5 SB 563/08
Pressemitteilung des SG Speyer