In einem Rechtsstreit um den Rücktritt von einem Software-Erstellungsvertrag wegen Fehlern ist der Softwarehersteller verpflichtet, den Quellcode der angeblich mangelhaften Software offenzulegen, damit ein gerichtlich bestellter Sachverständiger in die Lage versetzt wird, den erforderlichen Aufwand für die Mängelbeseitigung zu überprüfen. Der Softwarehersteller kann nicht verlangen, dass stattdessen von ihm selbst die Mängelbeseitigung in Anwesenheit des Sachverständigen praktisch „in Echtzeit“ durchgeführt wird.
Diese vorgeschlagene Vorgehensweise ist in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen. Es würde zulasten der Gegenseite auch eine – bewusste oder unbewusste – Manipulation durch den Softwarehersteller ermöglichen, da dieser sich so vor dem beaufsichtigten Nachbesserungsversuch Gedanken über die Vorgehensweise im Rahmen der Nachbesserung machen könnte, sodass er vermutlich schneller zum gewünschten Ergebnis gelangen könnte, als dies der Realität entspräche.
Urteil des OLG Hamburg vom 16.08.2013
Aktenzeichen: 9 U 41/11
CR 2013, 697