Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Vertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist. Dies ist in § 17 Satz 1 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) geregelt.
In Anbetracht dieser eindeutigen Regelung besteht vor Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist für den Arbeitgeber trotz Uneinigkeit über die Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses kein Anlass, in die Offensive zu gehen und selbst eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Eine Feststellungsklage des Arbeitgebers, die die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags oder – im Fall einer Zweckbefristung – den Streit über den Eintritt der Zweckerreichung oder dessen Zeitpunkt klären soll, ist daher mangels Feststellungsinteresses unzulässig.
Urteil des BAG vom 15.02.2017
Aktenzeichen: 7 AZR 153/15
NZA 2017, 803