Die behördliche Feuerbeschau soll der Entstehung und Ausbreitung von Bränden entgegenwirken und im Brandfall eine wirksame Brandbekämpfung und die Rettung von Menschen, Tieren und unwiederbringlichem Kulturgut ermöglichen. Sie dient der Feststellung brandgefährlicher Zustände. Der Hauseigentümer ist daher gesetzlich verpflichtet, die Feuerbeschau zu ermöglichen.
In diesem Zusammenhang hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München jedoch entschieden, dass der Eigentümer eines Mietshauses das Betreten nicht öffentlich zugänglicher Teile seines Anwesens (Treppenhaus, Wohnungen und Geschäftsräume) zur Feuerbeschau nicht ohne Vorankündigung dulden muss. Der Eigentümer ist gegenüber der Behörde gesetzlich nur verpflichtet, die betreffenden Bereiche seines Anwesens nach vorheriger Ankündigung zugänglich zu machen. Andererseits ist die Behörde auch nicht dazu verpflichtet, im Vorfeld mit dem Eigentümer einen Termin abzustimmen.
Urteil des VGH München vom 02.10.2012
Aktenzeichen: 10 BV 09.1860
Justiz Bayern online