Wird ein Brandschaden durch Erhitzung von Fett auf einem Küchenherd verursacht, lässt dies nicht zwingend den Schluss auf ein fahrlässiges Verhalten zu. Liegt lediglich ein sogenanntes Augenblicksversagen vor, kann die Feuerversicherung den Brandverursacher für den ersetzten Schaden nicht in Regress nehmen. Der Begriff des Augenblicksversagens beschreibt den Umstand, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ außer Acht lässt.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Mann die Fritteuse in seiner Küche angestellt. Als er daraufhin ins Wohnzimmer ging, um den Fernseher anzumachen, vergaß er beim Zappen das heiße Fett, das daraufhin einen Brand in der Küche mit einem Schaden von über 140.000 Euro verursachte. Der Bundesgerichtshof bewertete das Verhalten des Versicherten zwar in objektiver Hinsicht als grob fahrlässig. Subjektiv lag jedoch kein unentschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vor, da der Mann die Küche ursprünglich nur kurz verlassen wollte, um das Fernsehgerät einzuschalten. Sein Fehlverhalten lag letztlich darin, dass er sich durch das laufende Programm hatte ablenken lassen. Dies rechtfertigt nicht die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens. Der Schadensverursacher kann daher für den Versicherungsfall nicht haftbar gemacht werden.
Urteil des BGH vom 10.05.2011
Aktenzeichen: VI ZR 196/10
VersR 2011, 916
NJW-RR 2011, 1055