Fällt die Alarmanlage in einem Schweinemastbetrieb, die einen Lüftungsausfall melden soll, wegen eines Blitzschlags aus, muss die für das Gebäude abgeschlossene Feuerversicherung den entstandenen Schaden ersetzen. In dem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall waren infolge des Lüftungsausfalls mehr als 450 Mastschweine verendet. Der Schaden belief sich auf über 70.000 Euro.
Den Einwand der Versicherung, der Tod der Schweine gehe auf den Ausfall der Lüftungsanlage und nicht auf den Defekt der Alarmanlage zurück, ließ das Gericht nicht gelten. Vielmehr war der Ausfall der Alarmanlage durchaus als Ursache des Todes der Schweine anzusehen. Erst durch deren Störung konnte der Ausfall der Lüftungsanlage unbemerkt bleiben. Da aber der Defekt an der Alarmanlage durch einen Blitzschlag eingetreten war und Blitzschlag zum versicherten Risiko der Feuerversicherung zählt, muss diese den entstandenen Schaden ersetzen.
Urteil des OLG Oldenburg vom 17.12.2014
Aktenzeichen: 5 U 161/13
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