Wer beim Arbeiten mit einem Winkelschleifer nicht darauf achtet, dass die Funken in Richtung einer in unmittelbarer Nähe geöffneten Schuppentür fliegen und den Schuppen dadurch in Brand setzt, handelt grob fahrlässig. Der Brandverursacher muss daher für die erforderlichen Kosten des Feuerwehreinsatzes aufkommen.
Urteil des VG Koblenz vom 09.02.2011
Aktenzeichen: 5 K 894/10.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz