Nach dem seit 1998 liberalisierten Firmenrecht werden Unternehmern größere Wahlmöglichkeiten bei der Bildung aussagekräftiger und werbewirksamer Firmennamen eingeräumt. Seitdem sind auch Fantasie-, Sach- und Personenfirmen oder Mischformen zulässig. Daraus schloss das Oberlandesgericht München, dass auch die Firmierung „E.D. e.K.“ zulässig ist, selbst wenn der Firmenname „E.D.“ nicht dem bürgerlichen Namen des Firmeninhabers entspricht. Auch die Verwendung der Abkürzung eines Namens einer tatsächlich nicht existierenden Person bedeutet daher nach geltendem Recht keine relevante Irreführung. Das Registergericht musste die beantragte Eintragung in das Handelsregister vornehmen.
Beschluss des OLG München vom 08.11.2012
Aktenzeichen: 31 Wx 415/12
MDR 2013, 44