Das Herunterladen und Bereitstellen von Musikdateien im Internet (sogenanntes Filesharing) ist nicht erlaubt. Die betroffenen Musikverlage versuchen in derartigen Fällen durch Strafanzeigen und darauf folgende Einsichtnahme der Ermittlungsakte, die Person des Rechtsverletzers zu ermitteln. Handelt es sich jedoch um einen Bagatellfall (hier lediglich eine bereitgestellte Musikdatei), erscheint die Aufdeckung der Identität des Inhabers einer IP-Adresse im Wege der Akteneinsicht als unverhältnismäßig. Die Ermittlungsbehörde kann demzufolge die Akteneinsicht verweigern.
Beschluss des LG Darmstadt vom 12.12.2008
Aktenzeichen: 9 Qs 573/08
MMR 2009, 290