Das Landgericht Frankenthal hatte sich in einem „Filesharing-Fall“ mit zwei rechtlichen Aspekten zu befassen. Zum einen stellte das Gericht klar, dass das Bereitstellen einer unvollständigen Videodatei in einer illegalen Tauschbörse in der Regel keinen Urheberrechtsverstoß darstellt, wenn das Video überhaupt nicht lauffähig ist. Es ist Sache des Rechteinhabers zu beweisen, dass über den Anschluss des in Anspruch Genommenen tatsächlich eine vollständige und lauffähige, das fragliche Werk beinhaltende Datei zum Download bereitgestellt worden ist.
Zum anderen wies das Gericht darauf hin, dass das Verfahren zur Ermittlung der persönlichen Nutzerdaten des Rechtsverletzers ausschließlich über dessen Vertragspartner, den sogenannten Accessprovider, zu erfolgen hat. Daten, die über das Telekommunikationsunternehmen ermittelt wurden, sind wegen Verstoßes gegen das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) in einem Gerichtsverfahren nicht verwertbar.
Urteil des LG Frankenthal vom 11.08.2015
Aktenzeichen: 6 O 55/15
JurPC Web-Dok. 143/2015
K&R 2015, 671