Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass aus einer im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens angeordneten Telefonüberwachung gewonnene Erkenntnisse, außer bei besonders schweren Straftaten gemäß § 100a StPO, von den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren nicht verwendet werden dürfen.
Dies ergibt sich aus dem grundrechtlichen Schutz des Fernmeldegeheimnisses gemäß Art 10 GG. Danach soll die öffentliche Gewalt grundsätzlich nicht die Möglichkeit haben, sich Kenntnis vom Inhalt des über Fernmeldeanlagen abgewickelten mündlichen oder schriftlichen Informations- und Gedankenaustauschs zu verschaffen.
Beschluss des BFH vom 24.04.2013
Aktenzeichen: VII B 202/12
DStR 2013, 2568
DB 2013, 2782