Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Einzelhändler (hier ein Apotheker) nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet sind, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen.
Wird dabei eine PC-Kasse verwendet, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft speichert, müssen die damit erzeugten Kasseneinzeldaten der Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung zugänglich gemacht werden. Nur dann gibt die Buchführung stets einen zuverlässigen Einblick in den Ablauf aller Geschäfte. Die Erstellung lediglich eines Tagesendsummenbons und dessen Eintragung als Summe in ein manuell geführtes Kassenbuch wird dem nicht gerecht.
Urteil des BFH vom 16.12.2014
Aktenzeichen: X R 42/13
DStR 2015, 892
DB 2015, 1024