Besteht beim Finanzamt der begründete Verdacht einer rechtswidrigen Schmiergeldzahlung durch den Steuerpflichtigen, so ist die Finanzbehörde ohne eigene Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt, verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.
Das Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten es nicht, dass das Finanzamt vor der Übermittlung der den Tatverdacht begründenden Tatsachen prüft, ob hinsichtlich der festgestellten Zuwendungen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist oder Verwertungs- bzw. Verwendungsverbote vorliegen. Die Prüfung, ob der Anfangsverdacht weiterverfolgt wird, obliegt allein der Strafverfolgungsbehörde.
Beschluss des BFH vom 14.07.2008
Aktenzeichen: VII B 92/08
DStR 2008, 1734