Ist in einem Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft (hier geschlossener Immobilienfonds) geregelt, dass eine Kapitalerhöhung auch im Krisenfall nur einstimmig beschlossen werden kann und gelingt es nicht, einen einstimmigen Beschluss herbeizuführen, hat dies zur Folge, dass die zustimmenden Gesellschafter zur Rettung der Gesellschaft berechtigt sind, ihre Einlagen zu erhöhen, während die nicht zustimmenden Gesellschafter eine Verringerung ihres Beteiligungsverhältnisses hinnehmen müssen. Ohne ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag können sanierungs- und zahlungsunwillige Mitgesellschafter nicht durch Mehrheitsbeschluss ganz aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
Urteil des BGH vom 25.01.2011
Aktenzeichen: II ZR 122/09
DB 2011, 929
ZIP 2011, 768