Grundsätzlich ist die kreditgebende Bank nur dann verpflichtet, den Kreditnehmer bei der Kreditvergabe über die sittenwidrige Überteuerung der zu finanzierenden Eigentumswohnung aufzuklären, wenn sie positive Kenntnis davon hat, dass der Kaufpreis knapp doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Wohnung. Dem positiven Wissen von der Überteuerung des zu finanzierenden Objekts steht ausnahmsweise die bloße Erkennbarkeit dann gleich, wenn sich die sittenwidrige Überteuerung einem zuständigen Bankmitarbeiter geradezu aufdrängen musste; er ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen davor zu verschließen.
Nach diesen Grundsätzen wies der Bundesgerichtshof die Klage der Bank auf Rückzahlung des Restdarlehens für eine Eigentumswohnung ab, die für den Bankmitarbeiter zumindest erkennbar um mindestens hundert Prozent überteuert war.
Urteil des BGH vom 29.04.2008
Aktenzeichen: XI ZR 221/07
BGHR 2008, 969
RdW 2008, 477