Für den Bundesgerichtshof folgt aus der Sittenwidrigkeit eines Kapitalanlagegeschäfts nicht ohne weiteres die Unwirksamkeit eines Kreditvertrages, der zur Finanzierung einer Kapitalanlage mit einer Bank abgeschlossen wurde. Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt für sich genommen auch im Falle einer Zusammenarbeit zwischen der finanzierenden Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nicht zu der widerlegbaren Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt. Eine solche Vermutung kommt nur im Falle einer arglistigen Täuschung in Betracht.
Urteil des BGH vom 23.10.2007
Aktenzeichen: XI ZR 167/05
WoM 2008, 114
Betriebs-Berater 2008, 117