Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen nur unter ganz besonderen Voraussetzungen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet. Das Geldinstitut darf in der Regel davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben.
Nach diesen Grundsätzen führt die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts für sich genommen auch bei einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nicht zu der Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt. Eine solche Vermutung kommt nur im Falle einer arglistigen Täuschung in Betracht. Kann der Anleger dies nicht beweisen, bleibt er zur Rückzahlung des aufgenommenen Kredits verpflichtet.
Urteil des BGH vom 23.10.2007
Aktenzeichen: XI ZR 167/05
BGHR 2008, 340