Ein Online-Buchhändler, der im Rahmen eines Partnerprogramms mit dem Förderverein einer Schule für jede Bestellung eines Schulbuchs über einen auf dem Internetauftritt des Fördervereins platzierten Link eine Provisionszahlung zwischen 5 und 9 Prozent des Kaufpreises an den Förderverein leistet, verstößt nicht gegen die Buchpreisbindung. Voraussetzung ist jedoch, dass die Schule als Buchkäufer den gebundenen Buchpreis in voller Höhe entrichtet und die Provision nicht vom Förderverein unmittelbar an die Schule weitergeleitet wird.
Urteil des BGH vom 21.07.2016
Aktenzeichen: I ZR 127/15
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