Der Versicherungsnehmer einer Firmen-Inhaltsversicherung genügt seiner Beweislast für einen behaupteten Einbruchdiebstahl in seine Geschäftsräume bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen darlegt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen.
Das vom Versicherungsnehmer zu beweisende äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls setzt für den Bundesgerichtshof nicht voraus, dass sämtliche vorgefundenen Spuren „stimmig“ in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht alle, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein. Der Versicherer kann den Gegenbeweis für einen vorgetäuschten Einbruchsdiebstahl danach nicht alleine damit führen, dass nach einem Privatgutachten die Werkzeugspuren an der (angeblich) aufgebrochenen Tür nur im geöffneten Zustand hätten verursacht werden können.
Urteil des BGH vom 08.04.2015
Aktenzeichen: IV ZR 171/13
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