Wenn in einer offenen Handels- oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muss die Firma eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet. Dies regelt § 19 Abs. 2 HGB. Scheiden aus einer Personenhandelsgesellschaft mit der Firmierung „… GmbH & Co. OHG … “ sämtliche persönlich haftende Gesellschafter aus und werden diese durch beschränkt haftende Unternehmensgesellschaften (UG) ersetzt, muss der Rechtsformzusatz der Gesellschaft nunmehr gemäß § 19 Abs. 2 HGB in „UG (haftungsbeschränkt) & Co. OHG“ abgeändert werden Das Registergericht kann die Änderung der Firmierung zwangsweise durchsetzen.
Beschluss des KG Berlin vom 08.09.2009
Aktenzeichen: 1 W 244/09
KGR Berlin 2009, 914
GmbHR 2009, 1281