Ein Fahrzeug (hier Werkstattwagen Opel Combo), das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, fällt nicht unter die Bewertungsregelung der so genannten Ein-Prozent-Regelung für privat genutzte Firmenwagen.
Zwar spricht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer (hier zu Heimfahrten) aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens. Diese Grundsätze kommen jedoch nicht zur Anwendung, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das – wie hier – typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeignet ist.
Urteil des BFH vom 18.12.2008
Aktenzeichen: VI R 34/07
DStR 2009, 261