Fettabsaugungen stellen keine anerkannte Behandlungsmethode dar. Kann der Steuerpflichtige kein amtsärztliches Gutachten bzw. keine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen, durch das die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs attestiert wird, können die Behandlungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anerkannt werden.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 18.08.2016
Aktenzeichen: 4 K 2173/15
EFG 2016, 1704