Der Bundesfinanzhof hat in einer früheren Entscheidung die Erhebung von Zinsen für Steuerschulden und Steuerstundungen von jährlich 6 Prozent angesichts des niedrigen Zinsniveaus für verfassungswidrig erklärt (AZ: IX B 21/18). Nunmehr erheben die obersten Finanzrichter auch hinsichtlich der Jahre 2012 bis 2014 „scherwiegende verfassungsrechtliche Zweifel“ an der Höhe der vom Fiskus verlangten Zinsen.
Hinweis: Betroffene Steuerpflichtige sollten unter Hinweis auf das Urteil und die beim Bundesverfassungsgericht laufenden Verfahren Einspruch gegen einen Zinsbescheid einlegen.
Beschluss des BFH vom 03.09.2018
Aktenzeichen: VIII B 15/18
DStRK 2019, 18