Der Inhaberwechsel eines Fitnessstudios ist in der Regel kein Grund für ein Mitglied, einen langfristigen Vertrag zu kündigen. Dem Nutzer eines Fitnessstudios sind, so das Landgericht Stuttgart, in erster Linie die angebotenen Gerätschaften und Kurse wichtig und nicht die Person des Inhabers. Insbesondere, wenn dieser – wie im entschiedenen Fall – selbst gar nicht in Erscheinung getreten ist.
Urteil des LG Stuttgart vom 13.02.2007
Aktenzeichen: 5 S 199/06
Pressemitteilung des LG Stuttgart