Ein Mann wollte seinen für zwei Jahre abgeschlossenen Vertrag mit einem Fitnessstudio vorzeitig kündigen. Er legte mehrere ärztliche Atteste vor, die ihm erhebliche Rückenprobleme und Beschwerden am Fuß attestierten. Der Betreiber des Studios berief sich demgegenüber auf eine Klausel im Kleingedruckten des Vertrages, wonach eine außerordentliche Kündigung nur bei Nachweis der Sportunfähigkeit, die „durch geeignete Belege glaubhaft zu machen“ ist, möglich ist. Die Atteste hielt er nicht für ausreichend.
Dem widersprach das Amtsgericht Dieburg. Es erklärte die Vertragsklausel für schlichtweg unwirksam, weil aus ihr nicht ansatzweise ersichtlich ist, was unter „geeigneten Belegen“ zu verstehen ist. Damit kann ein einfaches ärztliches Attest, aber auch die Vorlage der gesamten Krankenakte gemeint sein. Demzufolge war die Vorlage der fachärztlichen Bestätigungen völlig ausreichend und die Kündigung wegen Sportunfähigkeit rechtmäßig.
Urteil des AG Dieburg vom 09.02.2011
Aktenzeichen: 211 C 44/09
RdW Heft 11/2011, Seite VI