Wirft der Gast in einem türkischen Imbisslokal nach einem Streit über den angeblich ungenießbaren Döner der Bedienung den angebissenen Fleischfladen hinterher, liegt darin keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Bedienung kann hierfür kein Schmerzensgeld verlangen. Gefordert waren 250 Euro.
Urteil des AG München vom 14.03.2008
Aktenzeichen: 154 C 26660/07
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