Da das Internet weltweit abrufbar ist, wirkt sich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht im Prinzip überall aus. Daher ist eigentlich jedes deutsche Zivilgericht (Amts- bzw. Landgericht) für eine Klage gegen den Verursacher des Rechtsverstoßes örtlich zuständig. Man spricht hier vom sogenannten fliegenden Gerichtsstand. In der jüngeren Vergangenheit hat eine Reihe von Gerichten die Auswahl des angerufenen Gerichts einzuschränken versucht, um einen Missbrauch der Wahlfreiheit zu verhindern. Diesen Bemühungen tritt nun das Oberlandesgericht Rostock entgegen.
Danach ist es grundsätzlich nicht als missbräuchlich anzusehen, wenn der Kläger das ihm bequemste oder genehmste Gericht auswählt, also beispielsweise sein Heimatgericht oder ein Gericht mit der ihm am günstigsten erscheinenden Rechtsprechung. Werden – wie hier – Waren über das Internet zum Kauf angeboten, wird dadurch eine örtliche Zuständigkeit am Ort der Kenntniserlangung (Aufrufbarkeit der Seite) begründet, wenn sich dieses Angebot dort auf potenzielle Kunden auswirken kann. Beim Angebot von Waren im Internet trifft das in der Regel zu, anders als etwa bei örtlich beschränkten, im Internet beworbenen Dienstleistungen.
Beschluss des OLG Rostock vom 20.07.2009
Aktenzeichen: 2 W 41/09
OLGR Rostock 2009, 663
K&R 2009, 657