Trotz des Einwands, „das Ganze sei zu schnell für sie“, ließ sich eine Frau auf einer Geburtstagsfeier auf einen Tanz mit einem Bekannten ein. Dieser ging sodann äußerst schwungvoll zu Werke. Bei einer Drehbewegung verlor seine Partnerin das Gleichgewicht und stürzte auf den Boden. Hierbei verletzte sie sich erheblich. Sie verlangte daraufhin von ihrem Tanzpartner Schadensersatz für die Folgen des Tanzunfalls.
Das Landgericht Darmstadt wies die Klage mit der Begründung ab, die Frau habe sich trotz ihrer Bedenken freiwillig auf den gemeinsamen Tanz eingelassen. Die Gefahr eines Sturzes beim Tanz besteht grundsätzlich und war für alle Beteiligten, insbesondere für die Frau aufgrund ihrer fehlenden Paartanzkenntnisse, gleichermaßen erkennbar. Als sie den allzu flotten Tanzstil Ihres Tanzpartners erkannt hatte, hätte sie die Tanzfläche verlassen oder zumindest stehenbleiben können. Für ihre Entscheidung weiterzutanzen und die damit verbundene Selbstgefährdung war sie letztlich selbst verantwortlich.
Urteil des LG Darmstadt vom 28.10.2016
Aktenzeichen: 27 O 171/16
Pressemitteilung des LG Darmstadt