Insbesondere Trunkenheitsfahrten und Fahrten ohne gültige Fahrerlaubnis veranlassen Autofahrer bisweilen immer wieder zu waghalsigen Fluchtaktionen vor Polizeikontrollen. Hierbei kommt es nicht selten zu wilden Verfolgungsjagden. Erleiden die verfolgenden Polizisten dabei einen Unfall, hat der flüchtende Autofahrer in der Regel für den entstandenen Schaden einzustehen. Dies gilt – so der Bundesgerichtshof – auch in Fällen, in denen der Fahrer eines Polizeifahrzeuges zum Zwecke der Gefahrenabwehr vorsätzlich eine Kollision mit dem fliehenden Fahrzeug herbeiführt, um den Flüchtenden zu stoppen, und sich diese Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalls als nicht unverhältnismäßig erweist.
Urteil des BGH vom 31.01.2012
Aktenzeichen: VI ZR 43/11
VersR 2012, 734
MDR 2012, 707