Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, einem Bewerber alle Aufwendungen für die Fahrt zu einem Vorstellungsgespräch zu ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Nicht üblich ist die Erstattung von Flugkosten und zwar unabhängig von der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle. Derartige Aufwendungen sind nur nach ausdrücklicher vorheriger Zusage des Unternehmens erstattungsfähig.
Urteil des ArbG Düsseldorf vom 15.05.2012
Aktenzeichen: 2 Ca 2404/12
NZA-RR 2012, 488