Nach der EU-Fluggastrechteverordnung steht einem Fluggast bei Annullierung eines Flugs, gestaffelt nach Entfernungskilometern, eine Ausgleichszahlung von maximal 600 Euro zu. Der Anspruch besteht jedoch dann nicht, wenn der Flugausfall auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Der Bundesgerichtshof bejaht bei einem streikbedingten Flugausfall das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (X ZR 138/11).
Wird ein Flugpassagier jedoch nicht befördert, weil die Fluggesellschaft lediglich einen Streik befürchtet und (voreilig) den Flug annulliert, so steht ihm ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß der Fluggastrechteverordnung zu. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg kann sich die Airline in diesem Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, da der bloße Verdacht eines Streiks dafür nicht genügt.
Urteil des AG Hamburg vom 04.10.2013
Aktenzeichen: 20a C 206/12
RRa 2014, 94