Trifft ein Flugreisender erst mehr als drei Stunden später als geplant am Zielflughafen ein, steht ihm nach der Fluggastrechte-Verordnung eine pauschale Entschädigung gestaffelt nach Entfernungskilometern zu. Der Anspruch entfällt dann, wenn außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben, die der Fluggesellschaft die planmäßige Durchführung der vereinbarten Flugreise unmöglich gemacht haben.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hielt einen – laut Fluggesellschaft – „allgemeinen Mangel an Enteisungsmitteln“ am Abflugflughafen nicht für unvermeidbar und lehnte die Annahme außergewöhnlicher Umstände für die sodann eingetretene Flugannullierung ab. Dem Fluggast wurde die beantragte Entschädigung zugesprochen.
Urteil des OLG Brandenburg vom 19.11.2013
Aktenzeichen: 2 U 3/13
RdW 2014, 82