Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Luftfahrtunternehmen Fluggästen Ausgleichsleistungen erbringen muss, wenn sie nicht befördert worden sind. Einem Fluggast steht ein Ausgleichsanspruch nicht nur bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung, sondern auch bei Nichtbeförderung aus anderen – z.B. betrieblichen – Gründen zu. Dem steht es gleich, wenn ein Flug infolge eines Streiks, der zwei Tage zuvor auf dem Flughafen stattgefunden hat, umorganisiert werden musste.
Urteil des EuGH vom 04.10.2012
Aktenzeichen: C-22/11
EuGH online