Fluggäste, die ihr Endziel erst drei Stunden oder mehr nach der geplanten Ankunft erreichen, können vom Luftfahrtunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung ist aufgrund außergewöhnlicher Umstände eingetreten. Für das Amtsgericht Frankfurt stellt es keinen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn die Verspätung auf das Auswechseln von Flugzeugen zurückzuführen ist, weil eine der Maschinen von einem Blitz getroffen wurde.
Urteil des AG Frankfurt vom 04.03.2015
Aktenzeichen: 29 C 3128/14 (21)
Rra 2016, 31