Beruht eine Flugverspätung darauf, dass das parkende Flugzeug durch einen ungesicherten Gepäckwagen beschädigt wird, liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, der die Fluggesellschaft von der Zahlung einer Ausgleichszahlung entbindet.
Urteil des BGH vom 20.12.2016
Aktenzeichen: X ZR 75/15
ZAP EN-Nr. 151/2017
NJW 2017, 956