Ist eine Fluggesellschaft bei einer Flugverspätung ihren Hinweispflichten aus Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO rechtzeitig und vollständig nachgekommen, ist sie nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet, einem Fluggast bei der erstmaligen Geltendmachung einer Ausgleichsleistung wegen Annullierung oder erheblicher Verspätung die Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt zu erstatten. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die erteilten Instruktionen der Fluggesellschaft lückenhaft, unverständlich oder so unklar sind, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss.
Urteil des BGH vom 25.02.2016
Aktenzeichen: X ZR 35/15
BB 2016, 1090