Die Höhe der Ausgleichszahlung bei einer Flugverspätung richtet sich laut Fluggastrechteverordnung nach der zurückgelegten Distanz des betreffenden Fluges. Zu der Frage, wie die Entfernungsberechnung bei gestaffelten Flügen vorzunehmen ist, hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) Stellung genommen: Der Ausgleich, der Fluggästen im Fall der Annullierung oder einer großen Verspätung eines Flugs mit Anschlussflügen zu zahlen ist, ist nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnen. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke wegen des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichs.
Urteil des EuGH vom 07.09.2017
Aktenzeichen: C-559/16
NJW 2018, 529