Erreicht ein Fluggast sein Endziel erst drei Stunden oder mehr nach der geplanten Ankunft, kann er von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung ist aufgrund außergewöhnlicher Umstände eingetreten.
Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, gegen wen der Ausgleichsanspruch geltend zu machen ist, wenn die gebuchte Airline die Beförderung ganz oder teilweise von einer anderen Fluggesellschaft durchführen lässt. Der Anspruch auf eine Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung ist in derartigen Fällen nicht gegenüber der Fluggesellschaft, deren Flugzeug samt Besatzung aufgrund einer „wet-lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurde, geltend zu machen, sondern gegenüber der Fluggesellschaft, bei welcher der Fluggast den Flug gebucht hat.
Urteil des EuGH vom 04.07.2018
Aktenzeichen: C-532/17
Pressemitteilung des EuGH